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Entscheid

BV.2005.00063

Überentschädigungsberechnung; aufgrund der Statuten - im Gegensatz zu BVV2 - keine Anrechnung von hypothetisch möglichem Einkommen.

17. August 2006Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin von Januar bis September 2001 eine gekürzte monatliche Invalidenrente von Fr. 25.-- und ab Oktober 2001 eine ungekürzte monatliche Invalidenrente von Fr. 414.-- (zuzüglich allfällige Teuerungszulagen) auszurichten, nebst Zins von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 24. Juni 2005 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg

- Personalvorsorgestiftung der D.___ (Schweiz) AG

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).