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Entscheid

BV.2005.00088

Beiträge, Mutwilligkeit.

5. Oktober 2005Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 88'968.45 zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. 1160.04 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2004) des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 2’000.--

Schreibgebühren: Fr. 124.--

Zustellungsgebühren: Fr. 95.--

Total: Fr. 2'219.--

Erwägungen

werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft

- E.___

- Bundesamt Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).