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Entscheid

BV.2005.00108

Berufliche Vorsorge, Beitragsforderung, Rechtsöffnung.

5. Januar 2006Deutsch4 min

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Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 9537 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 18. April 2005 [Urk. 2/4]) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

die Beklagte im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig werden würde, wenn ihr im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, sie habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten,

diese Voraussetzung im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung um Fr. 23'135.-- reduziert hat (vgl. Urk. 2/5a), nicht gegeben ist, sondern der Rechtsvorschlag von der Beklagten (im Ergebnis) zum Teil zu Recht erhoben wurde;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 95'792.65 nebst Zins von 6 % seit dem 1. März 2005 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. 9537 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 18. April 2005) in diesem Umfang aufgehoben.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

- P.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).