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Entscheid

BV.2005.00119

Legitimation der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) zur Beitragserhebung; teilweise Klagegutheissung; Vormerknahme Nachklagevorbehalt

21. Dezember 2005Deutsch17 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird:

a) die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'811.90 nebst Zins zu 5 %:

- auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Juli 2004

- auf Fr. 14'022.65 seit dem 1. Oktober 2004

- auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. April 2005

- auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Juli 2005

- auf Fr. 6'250.-- seit dem 1. Oktober 2005

sowie zuzüglich Fr. 200.-- Mahnspesen zu bezahlen;

b) der Rechtsvorschlag vom 10. November 2004 in der Betreibung Nr. 106849 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2004) aufgehoben;

c) der Rechtsvorschlag vom 18. Januar 2005 in der Betreibung Nr. 110502 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2004) aufgehoben.

Im Übrigen, das heisst im Umfang von Fr. 200.-- Zahlungsbefehls- und Fr. 9.-- betreibungsamtlichen Zustellkosten, wird die Klage abgewiesen.

Erwägungen

2.

Vom Nachklagevorbehalt betreffend Beiträge für das Jahr 2005 wird Vormerk genommen.

3.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 1'200.--

Schreibgebühren: Fr. 271.--

Zustellungsgebühren: Fr. 95.--

Total: Fr. 1'566.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

sowie an nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Gerichtskasse

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).