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Entscheid

BV.2005.00138

BVG-Beiträge: Abweisung Aberkennungsklage, teilweise Gutheissung Widerklage. Einrede, dass Unterschrift auf Vorsorgevertrag gefälscht, erscheint als Schutzbehauptung

29. November 2006Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. a) Die Klage wird abgewiesen. Die mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes B.___ vom 30. Juni 2005 gewährte provisorische Rechtsöffnung wird damit definitiv.

b) Die Klägerin und Widerbeklagte wird in teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 7'709.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2005 sowie zusätzlich Fr. 4'843.50 zu bezahlen und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 826 des Betreibungsamtes C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2005) zusätzlich zu Ziff. 1. a) auch in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 1'000.--

Schreibgebühren: Fr. 360.--

Zustellungsgebühren: Fr. 280.--

Total: Fr. 1'640.--

werden der Klägerin und Widerbeklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Erwägungen

3.

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Gerichtskasse

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).