Lexipedia

Entscheid

BV.2006.00076

Bemessung des Invaliditätsgrades; Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung.

28. August 2007Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Übrigen (etwa betreffend Versicherteneigenschaft oder Rentenbeginn) zwischen den Parteien zu Recht keine Differenzen bestehen,

sich den BVK-Statuten keine Bestimmung entnehmen lässt, die den Begriff der Erwerbsinvalidität (für den überobligatorischen Bereich) abweichend vom bundesrechtlichen Invaliditätsbegriff in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert, wonach unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen ist,

die Auffassung des Klägers, dass im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad durch einen Vergleich von versichertem Lohn und Invalideneinkommen zu berechnen sei (vgl. Urk. 7 S. 5), nach dem Ausgeführten mit der oben dargestellten Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist, sondern offensichtlich die Unterschiede zwischen Valideneinkommen und versichertem Verdienst ausser Acht lässt,

sich vielmehr das Vorgehen der IV-Stelle, das Valideneinkommen (und nicht den versicherten Verdienst) mit dem Invalideneinkommen zu vergleichen, als einzig richtig erweist,

der genannte Einspracheentscheid, mit dem der Invaliditätsgrad auf 61 % festgesetzt wurde (Urk. 2/3), auch dem Beklagten eröffnet wurde, weshalb er - da Anzeichen für dessen offensichtliche Unrichtigkeit fehlen und auch nicht geltend gemacht wurden - für den Beklagten verbindlich ist,

daraus ohne weiteres folgt, dass die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende statutarische Invalidenrente auszurichten,

der Beklagte ausgangs- und antragsgemäss zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende statutarische Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).