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Entscheid

BV.2006.00110

Überentschädigung; gemäss BVK-Statuten keine Anrechnung von hypothetischem Einkommen.

12. Juni 2007Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung lediglich die vom Kläger tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen und dem Kläger die aus dieser Neuberechnung resultierenden Beträge nachzuzahlen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Dr. Karin Goy

- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).