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Entscheid

BV.2006.00120

Teilung der Freizügigkeitsleistungen; ungarisches Scheidungsurteil, Ergänzung in Bezug auf das Güterrecht durch Bezirksgericht Winterthur; keine Zustelladresse bezeichnet

2. November 2006Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 59'498.-- zu Lasten von A.___ auf das entsprechende Vorsorgekonto von K.___ bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Entscheid zu Händen von A.___ wird am Sitz des Gerichts zur Abholung bereit gehalten und gilt als im Zeitpunkt der Ablegung in den Akten als zugestellt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2/41/30, 2/2/41/31 und Urk. 9

- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2/41/30 und 2/2/41/31

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2/41/30, 2/2/41/31, 2/2/3/2 und Urk. 2/2/3/3

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).