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Entscheid

BV.2006.00134

Lebensversicherung-Gesellschaft, bei welcher die Vorsorgeeinrichtung die Ansprüche rückversichert hat, ist für Klage auf BVG-Leistungen nicht passivlegitimiert.

18. Oktober 2006Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte

Erwägungen

- Winterthur Leben unter Beilage des Doppels von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).