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Entscheid

BV.2006.00147

Beiträge; Zustellungsfiktion; Anwendungsfall.

9. Januar 2007Deutsch5 min

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Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 112209 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 31. August 2006 [Urk. 2/3]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 260'075.-- nebst Zins von 6 % seit dem 22. August 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 112209 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 31. August 2006) aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3’000.--

Schreibgebühren: Fr. 159.--

Zustellungsgebühren: Fr. 100.--

Total: Fr. 3'259.--

werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- H.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).