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Entscheid

BV.2006.00155

Beitragsforderung

18. März 2007Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'662.90. nebst Zins zu 6 % seit dem 21. Februar 2006 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3691 des Beitreibungssamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 2. März 2006) aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 1'500.--

Schreibgebühren: Fr. 246.--

Zustellungsgebühren: Fr. 180.--

Total: Fr. 1'926.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Erwägungen

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).