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Entscheid

BV.2007.00018

Beitragsforderung: Anwendungsfall.

21. Juni 2007Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. in teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'484.15 nebst Zins von 6 % seit dem 23. Mai 2006 auf Fr. 2'603.15 und seit dem 22. August 2006 zusätzlich auf Fr. 3'581.-- zu bezahlen, und es werden die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 151956 und Nr. 157725 des Betreibungsamtes Zürich 11, (Zahlungsbefehle vom 31. Mai und 30. August 2006) vollständig aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 500.--

Schreibgebühren: Fr. 159.--

Zustellungsgebühren: Fr. 100.--

Total: Fr. 759.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Erwägungen

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- S.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie der Klageschrift

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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