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Entscheid

BV.2007.00019

Beiträge; Unterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag für den felxiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Allgemeinverbindlicherklärung. - BGE 9C_933/2009

30. August 2009Deutsch11 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgende Beiträge zu bezahlen:

a) 5,66 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit der einzelnen Beitragsraten;

b) 5 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme ab dem 1. Januar 2005 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit der einzelnen Beitragsraten.

Erwägungen

2.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Sinne der Erwägungen sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Dokumente (insbesondere die AHV-Jahresabrechnungen seit 2003) zuzustellen, die zur Beitragserhebung notwendig sind.

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- Rechtsanwalt André Bloch

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).