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Entscheid

BV.2007.00047

Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen; Verjährung. - BGE 9C_872/2008

17. September 2008Deutsch7 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Fall die - spätestens am 14. April 2005 ausgelöste - einjährige Frist von Art. 67 Abs. 1 OR (spätestens) am 14. April 2006 ablief, weshalb die am 23. Mai 2007 eingereichte Klageschrift die (bereits eingetretene) Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte,

aus dem Gesagten folgt, dass die Rückerstattungsforderung der Klägerin verjährt ist, weshalb die Klage abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

es vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen erscheint, die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gesellschaft für Vorsorgeberatung

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).