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Entscheid

BV.2007.00119

Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung.

17. Februar 2008Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. Die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 52'685.75 zulasten von D.___ (AHV-Nr. 287.70.473.154) auf das Vorsorgekonto von G.___ (AHV-Nr. 287.74.682.157) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 31. Juli 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Renzo Guzzi

Erwägungen

- Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi

- Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).