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Entscheid

BV.2008.00030

Interpretation einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über Abgangsentschädigung in Bezug auf die Anrechenbarkeit betreffend BV-Altersleistungen

17. August 2009Deutsch14 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 10. Dezember 2006 volle Invalidenleistungen auszurichten unter erstmaliger Anpassung an die Teuerung per 1. Januar 2007 zuzüglich Zinsen zu 5 % auf den bis zur Klageeinleitung ausstehenden bzw. in zu tiefem Umfang entrichteten Betreffnissen ab dem 25. März 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwältin Anne-Hélène Würth

- Advokat Andrea Tanutzer-Münch

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).