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Entscheid

BV.2008.00094

Teilung von Austrittsleistungen/Freizügigkeitsguthaben nach Ehescheidung.

22. Februar 2009Deutsch8 min

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Sachverhalt

1. Die Pensionskasse ALSTOM Schweiz wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 376'994.-- zulasten von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto Nr. '___') zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 2. September 2008 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

Erwägungen

- Y.___

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

- Pensionskasse ALSTOM Schweiz

- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).