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Entscheid

BV.2008.00095

Beitragsforderung erweist sich als begründet; Kosten der aktuellen Betreibung sind nicht zuzusprechen; Auferlegung Verfahrenskosten wegen mutwilligen Verhaltens.

4. Februar 2010Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 248'563.20 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamts Y.___ (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2007) vollständig aufgehoben. Im Übrigen (Kosten der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamts Y.___) wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3'000.--

Schreibgebühren: Fr. 203.--

Zustellungsgebühren: Fr. 140.--

Total: Fr. 3'343.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

Erwägungen

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).