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Entscheid

BV.2008.00110

Teilung von Freizügigkeitsguthaben/Austrittsleitungen nach Ehescheidung.

23. Dezember 2008Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 44'140.85 zulasten von X.___ (AHV-Nr. '___' [alt]) auf ein von Y.___ auf Nachfrage hin mitzuteilendes Vorsorgekonto (beziehungsweise eine zulässige andere Form zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes) zu übertragen, wobei der genannte Betrag ab '___' im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

Erwägungen

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie mittels öffentlicher Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich an:

- X.___

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).