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Entscheid

BV.2009.00015

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat; enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang verneint.

15. Oktober 2010Deutsch25 min

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Sachverhalt

im IV-Leistungsentscheid gestützt auf die Gutachten des Spitals J.___ und des Dr. L.___ von einer aus somatischer Sicht 25-50%igen und aus psychiatrischer Sicht 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde, wobei ausdrücklich in Rechnung gestellt wurde, dass in psychischer Hinsicht die konstatierten chronischen depressiven Verstimmungen ihrem Schweregrad nach die Krankheitskriterien einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung nicht erfüllen würden, sich im Zusammenhang mit dem prognostisch dubiösen Leberleiden (Kombination von Leberzirrhose mit Immunhepatitis) aber eine 50%ige Reduktion der anrechenbaren Arbeitsfähigkeit rechtfertige (Urk. 15/119/3 Ziff. II; vgl. auch Urk. 15/105/6-9 und 15/121/2),

im Gutachten des Spitals J.___ vom 13. Dezember 2005 (Urk. 15/102/1-6) eine Leberzirrhose (Child Stadium A) bei chronischem Alkoholkonsum (mit Abstinenz seit September 2004), zusätzlicher Autoimmunhepatitis, Status nach rezidivierenden gastrointestinalen Blutungen (bei erosiver Gastritis und portalhypertensiver Gastropathie) und ausgeprägter Spidernaevibildung, ein chronisches zervikovertebrales und lumbosakrales Schmerzsyndrom, eine chronische depressive Entwicklung, rezidivierende Panikattacken, ein Nikotinabusus sowie ein Verdacht auf eine Refluxoesophagitis diagnostiziert wurden (Urk. 15/102/4-5 Ziff. 4),

ausgeführt wurde, die Arbeitsfähigkeit werde vor allem durch die Leberzirrhose, die chronischen rheumatischen Schmerzen und die depressive Entwicklung bestimmt, wobei sich seitens der Leberzirrhose jetzt ein kompensiertes Stadium zeige und die Lebersyntheseleistung normal sei (mit lediglich diskreten, wahrscheinlich im Rahmen der zusätzlich diagnostizierten Autoimmunhepatitis zu interpretierenden entzündlichen Veränderungen), eine Leberzirrhose indessen in der Regel zu einem chronischen Müdigkeitssyndrom führe, das um so ausgeprägter sei, je dekompensierter die Leberzirrhose sei, allerdings auch bei aktuell sehr guter Rekompensation eine gewisse Müdigkeit erklärbar sei, welche jedoch zu keiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 15/102/5 Ziff. 5),

sodann angemerkt wurde, dass sich seitens der rheumatischen Beschwerden objektiv nur sehr wenige Befunde zeigen würden, namentlich keine Gelenksveränderungen, keine Synovitiden und keine Funktionseinschränkungen der Gelenke bestünden, mithin vor allem subjektive Beschwerdeangaben vorlägen,

im Ergebnis aus rein somatischer Sicht eine leichte, 25%ige bis maximal 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und folglich zwischen 50 % und 75 % liegende (Teil-)Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2005 (d.h. drei Monate nach dem Ende September 2004 erfolgten Austritt aus dem Spital I.___ mit Weiterbetreuung im Spital O.___; vgl. [Austritts-]Berichte der Dres. med. P.___ und Q.___ vom 30. September 2004 und 10. Januar 2005 [Urk. 15/87/15-21 und 15/102/9-17] betreffend die von 9. bis 27. September 2004 dauernde Hospitalisation im Spital I.___ und [Sozial-]Berichte der Dres. med. R.___, S.___ und T.___ sowie Sozialtherapeutin U.___ vom 9. und 10. November 2004 [Urk. 15/87/5-14] betreffend die von 11. Oktober bis 3. November 2004 dauernde Hospitalisation im Spital O.___) attestiert wurde (Urk. 15/102/5 Ziff. 5),

Dr. L.___'s psychiatrische Diagnosen auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (abstinent seit Oktober 2004; ICD-10 F10.20), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) lauteten, wobei er daneben als somatische Diagnosen eine Leberzirrhose (Child Stadium A) bei chronischem Alkoholkonsum (mit Abstinenz seit Oktober 2004 und Autoimmunhepatitis), einen Status nach erosiver Gastritis und portalhypertensiver Gastropathie, eine ausgeprägte Spidernaevibildung sowie ein chronisches zervikovertebrales und lumbosakrales Schmerzsyndrom erwähnte (Urk. 15/104/13 Ziff. 4),

er ausführte, die Klägerin leide an einem schweren, chronischen Leberleiden mit ungewisser Prognose, nachdem sie von 2000 bis Oktober 2004 schwer alkoholkrank gewesen (Typ Pegeltrinken mit exzessivem Konsum) und seither ohne Rückfälle abstinent sei und nachdem schon 1993 für etwa ein Jahr erhebliche, zu einem 2-monatigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik führende Alkoholprobleme (in Verbindung mit einem Suizidversuch) sowie in die gleiche Zeit fallende bulimische Symptome bestanden hätten (Urk. 15/104/13 Ziff. 4),

er in diagnostischer Hinsicht weiter festhielt, dass Hintergrund der psychischen Problematik ausgeprägte, in Richtung Borderline-Typus gehende Persönlichkeitszüge sein dürften, wobei das 4-jährige exzessive Trinken mit den daraus resultierenden Folgeschäden am ehesten als eine Form der Selbstdestruktion zu verstehen sei und die Klägerin seit 2000 wegen starker, einer somatoformen Schmerzstörung zuzuordnender Nacken- und Rückenbeschwerden keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können (Urk. 15/104/13 Ziff. 4),

Dr. L.___ zum Grad der Arbeits(un)fähigkeit ausführte, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Diagnose (Dysthymia) in Kombination mit dem somatischen Leiden (chronische Leberzirrhose) 50 % betrage, wobei betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des Leberleidens auf das Gutachten des Spitals J.___ zu verweisen sei und bei der Klägerin im Übrigen chronische depressive Verstimmungen vorlägen, deren Schweregrad zur Zeit nicht die Kriterien einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfüllten, in Zusammenhang mit dem prognostisch dubiösen Leberleiden (Kombination von Leberzirrhose mit Immunhepatitis) aber die angegebene Reduktion der Arbeitsfähigkeit (50 %) rechtfertigten (Urk. 15/104/14 Ziff. 5),

er zusammenfassend festhielt, bei der Klägerin lägen chronische depressive Verstimmungen im Sinne einer Dysthymia vor, die im Zusammenhang mit dem chronischen Leberleiden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % rechtfertigen würden (Urk. 15/104/14 Ziff. 7),

für die Berentung durch die IV mithin das in somatischer Hinsicht ausgemachte Leberleiden (mit daraus resultierender erhöhter Ermüdbarkeit) im Verbund mit der in psychischer Hinsicht vorgefundenen affektiven Störung (Dysthymia) massgebend waren, während weder der affektiven Störung für sich allein noch insbesondere den kaum objektivierbaren rheumatischen Beschwerden (chronisches zervikovertebrales und lumbosakrales Schmerzsyndrom), der dem Leberleiden zugrunde liegenden Alkoholabhängigkeit oder der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein relevanter Einfluss auf das Arbeits- und Leistungsvermögen beigemessen wurde,

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern vielmehr IV-rechtlich erst relevant wird, wenn er eine Krankheit (oder einen Unfall) bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des BGer in vom 5. März 2009 [8C_694/2008] Erw. 2), was vorliegend nicht der Fall ist, und auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung für sich allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) zu bewirken vermag (vgl. BGE 130 V 352 ff.),

nebst den im Ganzen als unerheblich qualifizierten diskreten Befunden am Bewegungsapparat (ohne Gelenksveränderungen, Synovitiden oder Funktionseinschränkungen der Gelenke) im Übrigen auch dem gastrointestinalen Verdacht auf eine Refluxoesophagitis keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zugeschrieben wurde,

anamnestisch zwar ein im Jahr 2000, mithin während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten, einsetzender und längere Zeit anhaltender exzessiver Alkoholkonsum aktenkundig ist, die ab 1997 dokumentierten teilweisen und ab Mitte 2001 vollständigen Arbeitsausfälle, welche schliesslich zur Kündigung per Ende Januar 2002 führten, jedoch allein auf - als solche nicht invalidisierende - Beschwerden am Bewegungsapparat zurückgeführt worden waren,

in der IV-Anmeldung vom Mai 2000 (Urk. 15/3-5) die Behinderung als CTS beidseits und HWS-Arthrose beschrieben worden war (Ziff. 7.2),

Dr. Z.___ im Bericht vom 20. Juni 2000 (Urk. 15/8/1-3) einen Status nach CTS-Operation rechts (8. November 1999), eine radikuläre Reizsymptomatik im HWS-Bereich (mit C7-Syndrom), ein reaktives tendomyotisches Syndrom im Schulterbereich rechts, eine vegetative Distonie (mit Hyperventilation) sowie einen anamnestisch depressiven Zustand diagnostiziert und ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin zwar in der Vergangenheit zeitweise depressiv gewesen, ihre Gemütsverfassung zur Zeit aber sehr gut sei (vgl. Berichte von Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 11. Februar 2000 [Urk. 15/8/4-5] und 11. April 2000 [Urk. 15/8/10-11] sowie von PD Dr. med. W.___, Spezialarzt für Neurologie, Neurologie-Zentrum YY.___, '___', vom 9. Juni 2000 [Urk. 15/8/6-8]),

Dr. med. ZZ.___ vom Zentrum F.___ mit Schreiben zuhanden von Dr. Z.___ vom 29. Februar 2000 (Urk. 15/8/9) vermeldet hatte, dass die Klägerin, mit der er 1997 einmal kurz zu tun gehabt und die er am 10. Februar 2000 exploriert habe, weder objektiv ein behandlungsbedürftiges depressives Zustandsbild dargeboten noch subjektiv einen irgendwie gearteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbedarf formuliert habe,

Dr. A.___ am 11. Juli 2000 in erster Linie über körperliche Beschwerden am Bewegungsapparat berichtet (chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung zum rechten Arm, kyphotischer Fehlhaltung der oberen HWS und beginnender Chondrose C4/5 und C5/6, Status nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbelformierung Th1 und Th2 und Hyperkyphose der BWS, rechtskonvexer Skoliose der unteren BWS, Lumbovertebralsyndrom mit schmerzhaftem Ligamentum iliolumbale und Tendomyose der Glutealmuskulatur rechts; sensible Residuen im Bereich von Dig. III und IV bei Status nach CTS-Operation rechts am 8. November 1999) und lediglich nebenbei eine zurückliegende psychiatrische Hospitalisation im Jahr 1993 erwähnt hatte (Urk. 15/12/1-3; vgl. auch Bericht zuhanden von Dr. Z.___ vom 4. Juli 2000 [Urk. 15/12/4-6]),

in der IV-Anmeldung vom April 2001 (Urk. 15/18-19) die Art der Behinderung wiederum dahingehend charakterisiert worden war, dass die Klägerin den rechten Arm sehr schlecht respektive gar nicht mehr bewegen könne (Ziff. 7.2),

Dr. Z.___ im Bericht vom 16. Mai 2001 (Urk. 15/21/1-3) ausschliesslich auf Gebrechen des Bewegungsapparates Bezug genommen hatte (vgl. auch Schreiben vom 13. Juni 2001 [Urk. 15/23]) und sich der beigelegte Bericht von Dr. med. AA.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Medizinisches Zentrum BB.___, vom 2. Mai 2001 (Urk. 15/21/4-5) ebenfalls nur mit entsprechenden körperlichen Belangen befasste (muskuläres Thoracic outlet-Syndrom beidseits bei/mit Myogelosen der Musculi scaleni beidseits und grossen Querfortsätzen des HWK7 mit Rippenstummel; chronisch-rezidivierendes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom bei/mit Status nach Morbus Scheuermann, Wirbelsäulenfehlform [verstärkte thorakale Kyphose], Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, Fibromyalgie-Tendenz und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen; rezidivierender Thoraxwandschmerz; bekanntes leichtgradiges CTS rechts bei Status nach CTS-Operation im November 1999),

erstmals im Zuge der am 13. März 2002 (Allgemein- und Arbeitsmedizin), 19. Juni 2002 (Rheumatologie) und 13. September 2002 (Psychiatrie) durchgeführten B.___-Abklärung ein chronischer Alkoholismus (ICD-10 F10.24; "Aktualachse"), etwas passive und abhängige Persönlichkeitsmerkmale (ohne arbeitsrelevantes Ausmass; "Persönlichkeitsachse") sowie ein Verdacht auf eine alkoholische Hepatopathie (ohne nachweisbare anderweitige alkoholspezifische Schäden wie etwa eine Neuropathie oder ZNS-Störungen) und eine schwere Nikotinabhängigkeit ("Körperachse") diagnostiziert wurden, wobei das Suchtgeschehen in einem psycho-sozialen Kontext gesehen wurde (Arbeitsplatzverlust, Beziehungsprobleme; Begleitbericht vom 15. September 2002 [Urk. 15/39]),

die vom internistisch-rheumatologischen Konsiliarius Dr. C.___ gestellte Diagnose auf chronifizierte zervikovertebrale und geringfügiger auch lumbosakrale Schmerzen ohne Hinweise auf eine radikuläre, Facettengelenks- oder medulläre Symptomatik (bei beginnender Chondrose C6/7, Fehlform im unteren HWS-Bereich [mit angedeuteter Knickbildung C5/6 bei Streckhaltung im oberen HWS-Bereich], geringer fixierter Hyphose an der BWS [bei wahrscheinlichem Status nach leichtem Morbus Scheuermann [mit konsekutiver Überlastung des zervikothorakalen Übergangs], Ausbildung einer weichteilgeneralisierten Schmerzsymptomatik [mit inkonstanten Fibromyalgiepunkten, ohne Halbseitenbetonung] und Triggerpunktbildung im Musculus infraspinatus rechts [mit fortleitendem Schmerz in den rechten Arm]) lautete (Teilgutachten vom 26. Juni 2002 [Urk. 15/34/1-3], samt Beilagen [Urk. 15/34/4-9]),

im Rahmen der B.___-Gesamtbeurteilung die strukturellen Diagnosen im Bereich des Achsenskeletts angesiedelt wurden (leichtgradige, teilweise fixierte BWS-Kyphose [Zustand nach Morbus Scheuermann leichten Grades] und leicht überdurchschnittliche degenerative HWS-Veränderungen; Urk. 15/40/8 Ziff. 4.1), während als klinische und funktionelle Diagnosen chronische Nacken- und Kreuzschmerzen (im Rahmen der strukturellen Diagnose) und eine somatoforme Störung (im Sinne chronischer, in Relation zum strukturellen Befund nach Ausbreitung und Intensität überproportionaler Nacken- und Kreuzschmerzen) genannt sowie eine chronische Hepatitis bei Alkoholabusus aufgeführt wurden (Urk. 15/40/8 Ziff. 4.2),

in der fraglichen Beurteilung einerseits retrospektiv darauf hingewiesen wurde, dass die vorgefundenen körperlichen Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur teilweise zu rechtfertigen vermöchten (dies v.a. bezogen auf das Heben und Tragen schwerer Lasten [nicht aber bezüglich des Bewegens von Lasten], Überkopfarbeiten und längeres Verharren in vornüber geneigter Zwangshaltung), während anderseits eine aktuell nur leichtgradige Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen konstatiert wurde (Verlangsamung, Konzentrationsmangel; Urk. 15/40/8-9 Ziff. 5),

insgesamt auf eine Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit von 70 % (zufolge der aktuell 30%igen psychischen Beeinträchtigung auf der Leistungsebene) und bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % geschlossen wurde (Urk. 15/40/10 Ziff. 5.1-4),

Dr. Z.___ im Schreiben vom 20. Januar 2003 (Urk. 15/48) weiterhin behandlungsbedürftige Körperleiden in Form von unerträglichen Nacken-, Schulter- und Armschmerzen in den Vordergrund stellte und erst in seiner Mitteilung vom 26. März 2004 (Urk. 15/75) eine im Zuge physikalischer, labormässiger und anderer Kontrollen neuerdings festgestellte, mit beträchtlichen Konsequenzen verbundene aethylische Zirrhose erwähnte,

Dr. E.___ im Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 15/87/1-4) die Beeinträchtigung und spätere Einstellung der Hilfsarbeiterinnentätigkeit bei der Y.___ AG auf das Rückenleiden zurückführte, während er die seinerseits bis auf weiteres attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer erst im Jahr 2004 eingetretenen deutlichen Verschlechterung bezüglich der alkoholbedingten Beschwerden (rezidivierende Gastritiden, akute Hepatitis und Blutarmut) begründete (deutlich reduzierter Allgemeinzustand, allgemeine Müdigkeit),

die Dres. med. CC.___ und DD.___ vom Zentrum F.___ im Bericht vom 2. September 2005 (Urk. 15/97) zwar Arbeitsunfähigkeiten von 50 % von Mitte 2000 bis Mitte 2001, 100 % von Mitte 2001 bis anfangs 2002, 70 % von Anfang 2002 bis Mitte 2004 und 100 % von Mitte 2004 bis auf weiteres attestierten, ursächlich indessen zwischen Alkohol- (seit ca. 2000) und Schmerzproblematik (seit ca. 1999) differenzierten und die ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit ausdrücklich auf die - erst 2004 akut gewordenen - alkoholbedingten somatischen Folgeschäden (Leberzirrhose [Child A] mit autoimmuner Lebererkrankung, Verdacht auf chronische Gastrointestinalblutungen bei ausgeprägter, teils erosiver Gastritis und Verdacht auf alkoholische Wesensveränderung) zurückführten,

sich demnach ergibt, dass eine mit dem Invaliditätseintritt in einen engen sachlich-zeitlichen Zusammenhang zu setzende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst nach dem Austritt aus der Y.___ AG (31. Januar 2002) und der Beendigung der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten (28. Februar 2002) mit dem Auftreten von Langzeitfolgen des schädlichen Alkoholkonsums in Erscheinung getreten ist,

der fatale Alkoholkonsum zwar noch während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingesetzt (Ende 2000; nach einer vorübergehenden und als solche irrelevanten Episode 1993; vgl. Sozialbericht des Spitals O.___ vom 9. November 2004 [Urk. 15/87/5-9]), damals für sich allein jedoch noch zu keiner beachtlichen Arbeitsunfähigkeit geführt hat,

der Alkoholkonsum wohl mit den zur Krankschreibung während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten führenden multiplen körperlichen Beschwerden in Verbindung gebracht wird, diese jedoch IV-rechtlich letztlich keine wesentliche Rolle gespielt haben,

auch die schon in der Zeit der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten in verschiedener Ausprägung zu Tage getretenen affektiven Störungen seinerzeit zu keiner erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern erst zusammen mit dem 2004 akut gewordenen Leberleiden eine nachhaltige Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirkt haben,

anspruchsbegründend - entgegen der Klägerin - nicht etwa der - durchaus bestehende - Zusammenhang zwischen dem während der Anstellung bei der Y.___ AG und Versicherungsunterstellung bei der Beklagten schon vorhanden gewesenen Gesundheitsschaden und dem invaliditätsursächlichen Leiden, sondern der - hier fehlende - enge sachlich-zeitliche Bezug der letztlich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zum in Frage stehenden Versicherungsverhältnis ist,

die Beklagte mangels eines solchen Bezugs nicht leistungspflichtig erklärt werden kann;

weshalb die Klage kostenlos und entschädigungsfrei abzuweisen ist (§ 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer);

erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- CPV/CAP Pensionskasse Coop

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).