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Entscheid

BV.2010.00017

Teilung von Austrittsleistungen.

20. Mai 2010Deutsch8 min

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Sachverhalt

1. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 1.2) wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 12'353.-- zulasten von Y.___ (Kläger 2/Beklagter 1.1) im Hinblick auf die Eröffnung eines persönlichen Freizügigkeitskontos zugunsten von X.___ (Klägerin 1/Beklagte 2.1) an die Bank Z.___ zu überweisen (per Bankenclearing '___'/Postkonto '___' auf Sammelkonto Nr. '___', lautend auf die Freizügigkeitsstiftung der Z.___, '___'), wobei der genannte Betrag ab 26. Januar 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber

Erwägungen

- Y.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 14

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie an:

- Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.___

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).