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Entscheid

BV.2010.00035

Umstellung v. Leistungs- auf Beitragsprimat; Anspruch auf ungekürzte Austrittsleistung nach Kündigung durch Arbeitgeberin; Gutheissung. - BGE 9C_585/2012

11. Juni 2012Deutsch11 min

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Sachverhalt

1.???????? In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kl?ger den bei der Austrittsleistung in Abzug gebrachten R?ckbehalt in H?he von Fr. 164'614.80 nachzubezahlen, wobei der Betrag ab 1. Dezember 2009 im Sinne der Erw?gungen zu verzinsen ist.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer

- Pensionskasse Z.___

- Bundesamt f?r Sozialversicherungen

5.

???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).