Lexipedia

Entscheid

BV.2010.00056

Beiträge

29. Dezember 2011Deutsch5 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 24. August 2009 [Urk. 2/16]) aufzuheben ist,

das Verfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

der weitgehend obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 37'724.45 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2009 sowie Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes M.___ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2009) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Beiträge | Lexipedia