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Entscheid

BV.2010.00088

Rückversicherung ist nicht passivlegitimiert zur Erbringung der Vorsorgeleistungen; örtliche Unzuständigkeit für die Klage gegenüber der passivlegitimierten PK

20. Dezember 2010Deutsch4 min

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Sachverhalt

1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Imer Hodza

- Z.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 12

Erwägungen

- A.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Versicherungsgericht des Kantons B.___ unter Beilage der Akten

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).