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Entscheid

BV.2010.00105

Teilung der Austrittsleistung im Scheidungsfall. Bestätigung der von der PK nachträglich abgeänderten Höhe der Austrittsleistung.

29. Juli 2011Deutsch9 min

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Sachverhalt

im vorliegenden Verfahren, das sich im Wesentlichen auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung beschränkt, grundsätzlich nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, der Beklagte 1 jedoch insofern obsiegt, als die Beklagte 2 die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung korrigieren musste und der der Klägerin zu überweisende hälftige Anteil sich entsprechend verringert,

dies indes nicht die Klägerin, sondern nur die Beklagte 2 zu vertreten hat, weshalb die Beklagte 2 dem Beklagten 1 eine mit Fr. 1'100.- zu bemessende Prozessentschädigung zu bezahlen hat, so dass das in der Eingabe vom 26. Januar 2011 gestellte Gesuch um Bestellung seiner Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 7 S. 6) gegenstandslos wird,

die Beklagte 2 als mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation gegenüber der Klägerin von vornherein keinen Entschädigungsanspruch hat (vgl. BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen),

andererseits die von der Beklagten 2 nachträglich vorgenommene Korrektur der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, die für die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen gewissen Mehraufwand bedeutete, nicht zur Zusprechung einer Entschädigung an die Klägerin führen kann, kann doch die zunächst fehlerhaft vorgenommenen Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung nicht als rechtswidriges Verhalten qualifiziert werden, wie dies in § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) vorausgesetzt wird,

der Klägerin jedoch gestützt auf § 16 Abs. 1 GSVGer anwendbaren Zivilprozessordnung angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und demgemäss Rechtsanwalt Beat Cadosch, Bülach, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin zu bestellen ist, wobei dieser unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 15. Juli 2011 (Urk. 24) mit Fr. 388.25 zu entschädigen ist;

beschliesst das Gericht:

In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Mai 2011 wird Rechtsanwalt Beat Cadosch, Bülach, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt.

und erkennt:

1. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 18'638.- zulasten des Beklagten 1 an die Freizügigkeitsstiftung der C.___ zugunsten des auf die Klägerin lautenden Freizügigkeitskontos 638887 zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 8. Dezember 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Anderweitige Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.

4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Cadosch, Bülach, wird mit Fr. 388.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Cadosch

- Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber, unter Beilage des Doppels von Urk. 22

- Z.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 22 sowie des Einzahlungsscheins der Freizügigkeitsstiftung der C.___ (Urk. 12)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).