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Entscheid

BV.2011.00031

Nichteintreten. Beiträge

12. Mai 2011Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Kopien der Eingabe vom 19. April 2011 (Urk. 1) sowie der Beilagen (Urk. 2/1-4) werden nach Eintritt der Rechtskraft überwiesen an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz

3. Das Verfahren ist kostenlos.

Erwägungen

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).