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Entscheid

BV.2011.00053

Keine Klagbarkeit von BV-Invalidenleistungen von Abschluss des IV-Verfahrens.

13. September 2011Deutsch8 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. Die Klage wird zur Zeit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).