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Entscheid

BV.2012.00007

Beiträge

11. Juni 2012Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Y.___ im Umfang von Fr. 600.-- erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2011 [Urk. 2/38]) aufzuheben ist,

das Verfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer),

der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),

das Verhalten der Beklagten nicht kooperativ ist, jedoch noch nicht als mutwillig zu bezeichnen ist, zumal sie im Rahmen des Betreibungsverfahrens lediglich einen Teilrechtsvorschlag im Umfang von Fr. 600.-- erhob und mithin die Restforderung anerkannte, und die Bestreitung eines Teilbetrags in der irrigen Meinung, dieser sei nicht geschuldet, weil er nach Vertragsauflösung in Rechnung gestellt wurde, für die Annahme einer Mutwilligkeit nicht ausreicht,

erkennt die Einzelrichterin:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 600.-- zuzüglich Zins von 6 % seit 29. April 2011 sowie Fr. 1'250.-- zuzüglich Zins von 6 % seit 12. Januar 2012 (Datum Klageeinreichung) zu bezahlen, und es wird der (Teil-) Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 600.-- in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2011) aufgehoben.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Thomas Käslin

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).