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Entscheid

BV.2012.00011

Teilung von Austrittsleistungen nach Ehescheidung.

19. Februar 2012Deutsch9 min

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Sachverhalt

1. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 29'372.-- zu Lasten von Y.___ zu Gunsten von X.___ an eine von dieser zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 10. August 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

- Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Vertr.-Nr. '___' [Vorsorgewerk der Z.___ AG, '___']; Vers.-Nr. '___')

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).