Lexipedia

Entscheid

BV.2012.00021

Beiträge.

23. April 2013Deutsch6 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 31. August 2011 [Urk. 2/16]) im Umfang von Fr. 234'064.75 (= Fr. 218'927.65 [anerkannte Forderung] + Fr. 15'137.10 [Zinsforderung]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben,

das Verhalten der Beklagten weder als mutwillig noch als leichtsinnig zu qualifizieren ist, weshalb kein Anlass besteht, vom genannten Grundsatz abzuweichen, und demzufolge der Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,

der Beklagten eine solche Entschädigung ausgangsgemäss nicht zusteht;

beschliesst das Gericht:

Die Klage wird im Umfang von Fr. 218'927.65 als durch Anerkennung gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Soweit die Klage nicht anerkannt worden ist, wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'137.10 nebst Zins von 5 % auf Fr. 218‘927.65 ab 1. August 2011 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 31. August 2011) im Umfang von Fr. 234'064.75 aufgehoben. Im Übrigen (Betreibungs- und andere Kosten) wird die Klage abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Beiträge. | Lexipedia