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Entscheid

BV.2012.00032

Gutheissung offensichtlich begründeter Beitragsforderung mit Kosten- und Entschädigungsfolge, Beklagte war zwar prozessual nicht säumig, wehrte sich aber mit sachfremden, trölerischen Vorbringen

27. Februar 2014Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 43‘811.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. März 2012, Fr. 492.90 an Zins für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. März 2012 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 23. März 2012) für in Betreibung gesetzte Forderungen und Zinsen aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- Rechtsanwalt Ernst Sax

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstErnst