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Entscheid

BV.2013.00068

Beitragsforderung; Rechtsöffnung; Gutheissung.

30. Oktober 2013Deutsch5 min

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Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 20. August 2012 [Urk. 2/23]) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 1‘000.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und er deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, die auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juli 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf (Zahlungsbefehl vom 20. August 2012) in diesem Umfang aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr:Fr.1‘000.--

Schreibgebühren:Fr.136.--

Zustellungsgebühren:Fr.100.--

Total:Fr.1‘236.--

werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Leben AG

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBuchter

EG/TB/MPversandt