Lexipedia

Entscheid

BV.2013.00075

Beitragsforderung; teilweise Gutheissung.

18. Februar 2014Deutsch7 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

im Kostenreglement für die Erstellung eines Verteilschlüssels ein Kostenbeitrag von Fr. 20.-- pro anspruchsberechtigte Person festgelegt ist (Urk. 2/5), weshalb bei 20 versicherten Destinatären (vgl. Urk. 12 S. 3) ein Betrag von Fr. 400.-- und nicht von Fr. 480.-- (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2011 [Urk. 2/13.2]) resultiert,

überdies die der Beklagten belasteten Kosten von Fr. 111.-- für den Zahlungsbefehl (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2012 [Urk. 2/13.3]) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- auf Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/5) beruft (Urk. 1 S. 11), wonach für die Anhebung einer Klage als Inkassomassnahme der entsprechende Aufwand, jedoch mindestens ein Kostenansatz von Fr. 1'500.-- erhoben wird,

diese reglementarische Bestimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss bezüglich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 121‘066.45 (Fr. 121‘477.45 - Fr. 20.-- - Fr. 200.-- - Fr. 80.-- - Fr. 111.--) zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens entsprechend reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 121‘066.45 nebst Zins zu 4 % seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- X.___ AG unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher