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Entscheid

BV.2013.00090

Kläger während Verfahren verstorben; Während eine Erbin Klage zurückzog, liessen sich die übrigen Erben nicht vernehmen. Vom Rückzug der einen Erbin Vormerk genommen, betreffend die übrigen Erben Klag

20. April 2016Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. Die Klage der Klagenden 2 bis 5 wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Bivetti

- Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36

- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36

- B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36

Erwägungen

- C.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage des Doppels Urk. 36

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler