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Entscheid

BV.2014.00036

Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen; Verjährung und Verwirkung bei qualifizierter Meldepflichtverletzung bträgt 10 Jahre. - BGE 9C_775/2014 - hängig

13. August 2014Deutsch9 min

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Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2013 [Urk. 2/16]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

die (weitgehend unbegründete) vorprozessuale Weigerung, eine offensichtlich zu Recht bestehende Rückforderung zu anerkennen, nachdem der massgebliche Sachverhalt in einem - weitgehend gleichgelagerten - Parallelverfahren bereits rechtskräftig festgestellt beziehungsweise höchstrichterlich bestätigt worden war, verbunden mit der Säumigkeit in diesem Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 38‘788.80 nebst Zins von 5 % seit 5. Juni 2013 zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2013) im genannten Betrag aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ Pensionskasse

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker