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Entscheid

BV.2014.00048

Trotz Eintritt eines Vorsorgefalls vor dem Scheidungsdatum verbleibt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten eine für die Durchführung der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilung genügende Austrittsleis

29. Mai 2015Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die ASGA Pensionskasse verpflichtet, den Betrag von Fr. 13‘348.-- zu Lasten des Vorsorgekontos von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der GastroSocial Pensionskasse zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser

- ASGA Pensionskasse Genossenschaft

Erwägungen

- GastroSocial Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstErnst