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Entscheid

BV.2014.00073

Anfechtung des Versicherungsvertrags; Grundlagenirrtum.

2. Februar 2015Deutsch9 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 284'642.55 zuzüglich einbezahlte Sparbeiträge und abzüglich der bis zum Tod des Versicherten ausgerichteten Altersleistungen zu bezahlen, wobei auf den einbezahlten beziehungsweise ausgerichteten Rentenbeträgen die reglementarischen Zinsen zu berücksichtigen sind, nebst Zins von 5 % auf dem zu errechnenden Saldobetrag ab 19. August 2014.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unverzüglich eine nachvollziehbare und detaillierte Abrechnung des Saldos gemäss Dispositiv Ziff. 1 dieses Urteils zukommen zu lassen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6’696.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hochl

Erwägungen

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker