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Entscheid

BV.2014.00080

Sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheids betreffend Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bzw. einer entsprechenden öffe

7. November 2014Deutsch5 min

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Sachverhalt

1. Auf das Gesuch und die Klage von X.___ wird nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung des Gesuchs betreffend Anerkennung und Vollstreckung überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Odenwald

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie:

- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Bezirksgericht Zürich (unter Beilage der Akten)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Stocker