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Entscheid

BV.2015.00013

In der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 sind 100 % und nicht 90 % des zumutbaren Resterwerbseinkommens anzurechnen

30. Juni 2015Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab März 2015 eine BVG-Invalidenrente von Fr. 44.25 pro Jahr auszurichten. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 hat die Beklagte Fr. 38.05 sowie ab 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2015 eine jährliche Rente von Fr. 44.25, nebst Zins zu 5 % ab Klageerhebung nachzuzahlen.

Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

Erwägungen

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstErnst