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Entscheid

BV.2015.00020

Beitragsforderung; keine Beitragsbefreiung; Unterdeckung entbindet ebenso wenig von Erfüllung der Beitragspflicht bzw. von Abführung der Vorsorgebeiträge wie der Umstand, dass Klägerin in Liquidation

25. August 2016Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015, Urk. 2/22) in diesem Umfang aufzuheben ist,

der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2 und S. 11; Urk. 2/23) – von diesem Grundsatz abzuweichen; namentlich das Verhalten der Beklagten wohl als aussichtslos, aber noch nicht als mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen) im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer anzusehen ist;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘209.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 51‘219.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2015 sowie Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015) in diesem Umfang aufgehoben.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Rösler

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBuchter