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Entscheid

BV.2015.00028

Teilung der Austrittsleistungen; Nichteintreten und Rücküberweisung an Scheidungsgericht, da dieses nur rudimentäre Abklärungen betreffend berufliche Vorsorge vorgenommen hat.

21. Juli 2015Deutsch8 min

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Sachverhalt

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Silvano Arpino

- CIEPP - Caisse Inter-Entreprises de prévoyance professionnelle

- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung – Einzelgericht, unter Beilage von Urk. 5/1-26 (Akten des Geschäfts FE140466) sowie einer Kopie von Urk. 6

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Wyler