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Entscheid

BV.2015.00077

Beitragsforderung; Zinseszinsverbot, reglementarisch vorgesehene Umtriebsentschädigung gesetzeswidrig; teilweise Gutheissung.

2. Februar 2016Deutsch7 min

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Sachverhalt

im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2015; Urk. 2/20) in diesem Umfang aufzuheben ist,

in der weiteren Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23‘329.85 zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015 sowie Fr. 1‘502.10 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2015) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubFischer