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Entscheid

BV.2016.00004

Beitragsforderung; Zinsen gemäss Anschlussvertrag und Vorstandsentscheid; Prämienkontokorrent; Abweisung bezüglich vertraglicher Betreibungskosten

5. August 2016Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 79‘676.15 nebst Zins zu 8 % seit dem 2. September 2015 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes O.___ (Zahlungsbefehl vom 15. September 2015) in diesem Umfang aufgehoben, und die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘065.20 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2016 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Erich von Arx

- X.___ AG

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher