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Entscheid

BV.2017.00026

Beiträge. Teilweise Gutheissung, da weniger Zinsen infolge nach Betreibung eingegangener Teilzahlungen. - BGE 9C_779/2017

24. August 2017Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8‘228.35 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren nebst

- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘728.35 vom 5. März bis zum 14. Juli 2016,

- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 10‘228.35 vom 15. Juli bis zum 16. August 2016,

- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 9‘728.35 vom 17. August bis zum 13. November 2016 sowie

- Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 8‘228.35 seit dem 14. November 2016

zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2016) in entsprechender Höhe aufgehoben.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

HurstSchwegler