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Entscheid

BV.2017.00053

Beiträge.

18. September 2017Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14‘008.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2017 und Zinsen bis 10. März 2017 in der Höhe von Fr. 543.85 sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 15. März 2017) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagtenauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

HurstSchwegler