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Entscheid

BV.2019.00002

BV-Beitragsforderung.

5. März 2019Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 36‘745.15 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15. Dezember 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2017) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher