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Entscheid

BV.2019.00031

Beiträge. Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gutheissung und Erteilung der Rechtsöffnung für Beiträge. Mutwilliges Verhalten der Beklagten (Kostenauferlegung; keine Prozessentschädigung

21. Juni 2019Deutsch6 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 45'190.65, Zinsen von Fr. 131.80 sowie einen Zins von 5 % ab dem 21. Januar 2019 auf der Forderung von Fr. 45'190.65 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2019) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Erwägungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstMuraro