Lexipedia

Entscheid

BV.2019.00078

Beitragsforderung, keine Klageantwort eingereicht.

28. November 2019Deutsch5 min

Source webgate.cloud

Sachverhalt

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'849.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2018 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren für die Einleitung der Betreibung zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2018) aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur

- X.___

Erwägungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher