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Entscheid

BV.2020.00008

Anerkennung der Austrittsleistungen im Beweisverfahren. Verzugszins

1. Juli 2020Deutsch4 min

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Sachverhalt

3. Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt.

Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, Prozessentschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1. Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 206'960.80 zu Lasten von X.___ auf ein von Y.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 5. April 2019 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Rechtsanwältin Ina Ragaller

- Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage einer Kopie der Klageschrift

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubNef