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Entscheid

BV.2020.00034

Beitragsforderung grösstenteils ausgewiesen, dass-Entscheid

30. September 2020Deutsch6 min

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Sachverhalt

im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30, vgl. Urk. 2/11 und Urk. 2/6 S. 7) nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 114'302.90 (Fr. 114'506.20 gemäss Urk. 2/6 S. 7 minus Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände der Jahre 2018, 2019 und 2020 (Urk. 2/6), die Schlussabrechnung vom 29. November 2019 (Urk. 2/10) sowie den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020 (Urk. 2/11) hinzuweisen ist,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten vertraglichen Inkassomassnahmekosten wohl um den gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 2.2) bei einer Klage nach Art. 73 BVG geschuldete Betrag von Fr. 1’000.-- handelt, dies jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind,

die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 114'302.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020, Urk. 2/11) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2’280.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 114'302.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 und Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'605.75 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020) in diesem Umfang aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’280.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLanzicher